Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drucker, Kupferdrucker oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Flachdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker kann bis 30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Flachdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006349
Dokumentnummer
NOR12073368
alte Dokumentnummer
N51982140870
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