Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Sattler und Riemer oder Tapezierer und Bettwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006380
Dokumentnummer
NOR12069885
alte Dokumentnummer
N51974143140
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