§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Etui- und Kassettenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchbinder kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Etuierzeuger

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006602

Dokumentnummer

NOR12071926

alte Dokumentnummer

N51978158340

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