Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fernmeldemonteur oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Waagenhersteller oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
1. Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Anrechnung, Elektromaschinenbauer, Meßmechaniker
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10006343
Dokumentnummer
NOR12071110
alte Dokumentnummer
N51976140260
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