§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kartolithograph, Lithograph (Phototonätzer), Reproduktionsphotograph oder Tiefdruckformenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Kartolithograf, Lithograf, Reproduktionsfotograf,

Fototonätzer

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006351

Dokumentnummer

NOR12069733

alte Dokumentnummer

N51974141010

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