Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006324
Dokumentnummer
NOR12074687
alte Dokumentnummer
N51986188280
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