Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Herrenkleidermacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006399
Dokumentnummer
NOR12069971
alte Dokumentnummer
N51974144430
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