§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Chemiewerker

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch".

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10006322

Dokumentnummer

NOR12069596

alte Dokumentnummer

N51974138790

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