§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Chemielaborant

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemiewerker und Physiklaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemielaborant abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch".

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10006321

Dokumentnummer

NOR12069590

alte Dokumentnummer

N51974138720

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