Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemiewerker und Physiklaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemielaborant abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch".
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10006321
Dokumentnummer
NOR12069590
alte Dokumentnummer
N51974138720
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