Zusatzprüfung
§ 5
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Etui- und Kassettenerzeuger oder Kartonagewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchbinder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
10006386
Dokumentnummer
NOR12071124
alte Dokumentnummer
N51976143560
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