Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blechschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blechschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10006328
Dokumentnummer
NOR12071102
alte Dokumentnummer
N51976139210
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