§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Binder

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drechsler, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Binder abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

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