Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Schlosser oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Universalschweißer oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006336
Dokumentnummer
NOR12073365
alte Dokumentnummer
N51982139770
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