§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Betriebsschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Schlosser oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Prüfarbeit" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Universalschweißer oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006336

Dokumentnummer

NOR12073365

alte Dokumentnummer

N51982139770

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