Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Schlosser oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Skierzeuger, Universalschweißer, Verpackungsmittelmechaniker oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006336
Dokumentnummer
NOR12074662
alte Dokumentnummer
N51986188030
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