Zusatzprüfung
§ 5
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Schlosser oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gießereimechaniker, Skierzeuger, Universalschweißer, Verpackungsmittelmechaniker oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
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