§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Bauschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Schlosser oder Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bauschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006335

Dokumentnummer

NOR12074661

alte Dokumentnummer

N51986188020

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