Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bandagist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006566
Dokumentnummer
NOR12071661
alte Dokumentnummer
N51977156070
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)