Stahlbauschlosser, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Starkstrom und Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer, Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerkschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Textilmechaniker, Universalschweißer, Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher und Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 bis 3 gilt § 2 Abs. 2 bis 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Stahlbauschlosser, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10006782
Dokumentnummer
NOR12073966
alte Dokumentnummer
N51984176770
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