§ 5 V über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1977

Planung der Fortbildungslehrgänge

§ 5.

Die Fortbildungslehrgänge sind von der Verwaltungsakademie im einzelnen zu planen, wobei auf ein abgestimmtes Vorgehen der Vortragenden in persönlicher und sachlicher Hinsicht hinzuwirken ist. Die einzelnen Gegenstände (§ 2) sind möglichst in Form der aktiven Wissensaufnahme zu vermitteln, insbesondere durch Rollenspiele, Fallbeispiele und Kleingruppendiskussionen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008410

Dokumentnummer

NOR12098076

alte Dokumentnummer

N61977110070

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