Planung der Fortbildungslehrgänge
§ 5.
Die Fortbildungslehrgänge sind von der Verwaltungsakademie im einzelnen zu planen, wobei auf ein abgestimmtes Vorgehen der Vortragenden in persönlicher und sachlicher Hinsicht hinzuwirken ist. Die einzelnen Gegenstände (§ 2) sind möglichst in Form der aktiven Wissensaufnahme zu vermitteln, insbesondere durch Rollenspiele, Fallbeispiele und Kleingruppendiskussionen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008410
Dokumentnummer
NOR12098076
alte Dokumentnummer
N61977110070
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