§ 5
(1) Die im § 3 Abs. 1 und 3 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.
(2) Die im § 3 Abs. 1 und 3 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
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