§ 5 URAV

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2003

Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

§ 5.

(1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und für die Bewertung der Abschreibungsdauer ist der Standard “IAS 38 Intangible Assets" des International Accounting Standards Committee in der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den “Angaben und Erläuterungen" anzugeben. Sind unter dem Posten “sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände" Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den “Angaben und Erläuterungen" erläutert werden.

(3) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den “Angaben und Erläuterungen" anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der “Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten “sonstige Verbindlichkeiten" Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den “Angaben und Erläuterungen" zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40041537

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)