Leitung der Sitzung
§ 5.
(1) Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden zu leiten.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände auf Grund der Tagesordnung, erteilt das Wort, er stellt die Beschlußfähigkeit des Kollegialorgans fest, prüft die Vertretung von verhinderten Mitgliedern und verkündet die Beschlüsse des Kollegialorgans.
(3) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, er kann sie unterbrechen und vertagen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Sitzung. Er kann „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ rufen; nötigenfalls kann er auch das Wort entziehen. Wenn er dies für erforderlich hält, kann er an die Wahrung des Amtsgeheimnisses bzw. an die Verschwiegenheitspflicht aller Mitglieder erinnern.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007285
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