§. 5.
(1) Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten ist gestattet, in Fällen, in welchen die Gesundheitsschädlichkeit eines von der Anstalt untersuchten Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes in Frage steht, vor Abgabe des schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Fachmänner, sowie in Fällen, wo die Beurtheilung thierischer Producte in Frage kommt, l. f. Thierärzte zur Berathung beizuziehen.
(2) In dem von der Untersuchungsanstalt abzugebenden schriftlichen Gutachten ist die erfolgte Einvernahme des Fachmannes, beziehungsweise des l. f. Thierarztes, sowie deren Einverständnis, eventuell deren abweichende Ansicht hervorzuheben. Werden im Falle abweichender Meinungen schriftliche Sondergutachten erstattet, so sind dieselben dem Gutachten der Untersuchungsanstalt beizulegen.
(3) In Fällen, wo es nach den besonderen Verhältnissen zur Aufklärung und richtigen Beurtheilung der Sache dienlich erscheint, können die staatlichen Untersuchungsanstalten auch Sachverständige aus den Kreisen des betreffenden Industriezweiges oder der Landwirtschaft vernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128851
alte Dokumentnummer
N8189737363L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)