§ 5 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§. 5.

(1) Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten ist gestattet, in Fällen, in welchen die Gesundheitsschädlichkeit eines von der Anstalt untersuchten Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes in Frage steht, vor Abgabe des schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Fachmänner, sowie in Fällen, wo die Beurtheilung thierischer Producte in Frage kommt, l. f. Thierärzte zur Berathung beizuziehen.

(2) In dem von der Untersuchungsanstalt abzugebenden schriftlichen Gutachten ist die erfolgte Einvernahme des Fachmannes, beziehungsweise des l. f. Thierarztes, sowie deren Einverständnis, eventuell deren abweichende Ansicht hervorzuheben. Werden im Falle abweichender Meinungen schriftliche Sondergutachten erstattet, so sind dieselben dem Gutachten der Untersuchungsanstalt beizulegen.

(3) In Fällen, wo es nach den besonderen Verhältnissen zur Aufklärung und richtigen Beurtheilung der Sache dienlich erscheint, können die staatlichen Untersuchungsanstalten auch Sachverständige aus den Kreisen des betreffenden Industriezweiges oder der Landwirtschaft vernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128851

alte Dokumentnummer

N8189737363L

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