§. 5.
Für die gemäß §. 4 stattfindende Enteignung ist die angemessene Entschädigung zu leisten, wobei nicht nur auf den Werth des enteigneten Grundstückes oder Rechtes, sondern auch auf die Verminderung des Werthes, welchen der etwa zurückbleibende Theil des Grundbesitzes, beziehungsweise die vordem nutzungsberechtigte Realität erleidet, Rücksicht zu nehmen ist.
Handelt es sich aber um die Einstellung der Ausübung solcher Nutzungsrechte auf Grundstücken des Arbeitsfeldes, anstatt deren den Nutzungsberechtigten gleichartige und gleichwerthige Nutzungsrechte an anderen Grundstücken von den betheiligten Gemeinden oder Grundbesitzern freiwillig eingeräumt werden, so können die Nutzungsberechtigten eine Entschädigung für diese Aenderung nur insoweit ansprechen, als sie durch dieselbe dennoch einen Nachtheil erleiden sollten.
Schlagworte
Wert, Teil, Änderung
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010161
Dokumentnummer
NOR12128824
alte Dokumentnummer
N8188437302L
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