Definition, Datengrundlage und Berechnung
der Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger
§ 5.
Für die Ermittlung der Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger gemäß § 71d Abs. 3 Z 2 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.3 (Aufbau der Studiendatensätze) der Anlage 3 zur UniStEV 2004 mit der Maßgabe herangezogen, dass im Zusammenhang mit der statistischen Zählung gemäß § 9 Abs. 2 UniStEV 2004 die Studienmenge gemäß Z 3.2 (SN – belegte Studien im ersten Semester) der Anlage 5 zur UniStEV 2004 von Bachelor- und Diplomstudien um Belegungen von Incoming-Studierenden (auf Grundlage des Merkmals Gastland des Auslandsaufenthaltes gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004) reduziert wird. Die Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger wird anhand des Merkmals Bezugssemester gemäß Z 2.3 der Anlage 3 zur UniStEV 2004 auf Studienjahresebene ermittelt. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 9 Abs. 2 und 5 bis 7 UniStEV 2004.
Schlagworte
Studienanfänger, Bachelorstudium
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Gesetzesnummer
20010588
Dokumentnummer
NOR40213295
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