§ 5 Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1976

§ 5.

Ändert sich der Steuerbetrag für eine erbrachte Leistung nach erfolgter Antragstellung, so sind die entsprechenden Berichtigungen für den Abrechnungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Steuerbetrages eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR12046437

alte Dokumentnummer

N3197612308P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)