§ 5.
Ändert sich der Steuerbetrag für eine erbrachte Leistung nach erfolgter Antragstellung, so sind die entsprechenden Berichtigungen für den Abrechnungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Steuerbetrages eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004228
Dokumentnummer
NOR12046437
alte Dokumentnummer
N3197612308P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)