Aufwandsersatz
§ 5.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register gemäß § 15 Abs. 5 UMG idgF eines Dienstleisters bedienen. Für die Eintragung bzw. für die Aufrechterhaltung der Eintragung in die weiteren nationalen Register ist die Umweltbundesamt GmbH (UBA) Dienstleister. Der Umweltbundesamt GmbH ist der dadurch entstehende Aufwand pro Kalenderjahr zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021
Gesetzesnummer
20007820
Dokumentnummer
NOR40139112
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