§ 5 UMG-RegV

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2012

Aufwandsersatz

§ 5.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register gemäß § 15 Abs. 5 UMG idgF eines Dienstleisters bedienen. Für die Eintragung bzw. für die Aufrechterhaltung der Eintragung in die weiteren nationalen Register ist die Umweltbundesamt GmbH (UBA) Dienstleister. Der Umweltbundesamt GmbH ist der dadurch entstehende Aufwand pro Kalenderjahr zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

20007820

Dokumentnummer

NOR40139112

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