Zulassung als Umweltgutachter
§ 5.
(1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
- 1. die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt,
- 2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II erfüllt und
- 3. sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation
- 1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,
- 2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II erfüllt,
- 3. über mindestens einen zeichnungsberechtigten Vertreter verfügt, der die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,
- 4. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter von Gutachtern die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter (Z 3) oder als Dienstnehmer tätig sind,
- 5. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
- 6. gewährleistet, dass die Teammitglieder von Gutachtern so ausgewählt werden, dass die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische und juristische Fachbereiche, im Gutachterteam vorhanden sind und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 erfüllen und
- 7. sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.
(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS-V II Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.
(6) Der Umwelteinzelgutachter und die Umweltgutachterorganisation haben binnen zwei Jahre nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen, andernfalls tritt der Zulassungsbescheid außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20001455
Dokumentnummer
NOR40020445
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