§ 5 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Unabhängigkeit und Integrität

§ 5.

(1) Der Umweltgutachter muß gemäß Anhang III lit. A Z 1 der EMAS-V integer und vom zu begutachtenden Unternehmen unabhängig sein und die Gewähr dafür bieten, daß er keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in seine Integrität und Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit in Frage stellen könnte. Der Umweltgutachter unterliegt bei Ausübung der gutachterlichen Tätigkeit insbesondere keinen Weisungen fachlicher Art.

(2) Der Umweltgutachter darf mit dem/der Auftraggeber/in, mit einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder mit dem Umweltbetriebsprüfer nach Art. 2 lit. l der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts nicht identisch sein. Die Unabhängigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sich der Umweltgutachter zum Auftraggeber/zur Auftraggeberin, zu einem vertretungsbefugten Organ des zu begutachtenden Unternehmens oder zum Umweltbetriebsprüfer nach Art. 2 lit. l der EMAS-V oder einem/einer sonstigen Betriebsberater/in des Standorts

  1. 1. in einem Eheverhältnis oder in einem Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grade oder in einem Schwägerschaftsverhältnis in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade befindet oder
  2. 2. in einem Auftrags-, Bestands-, Dienst-, Werk- oder Gesellschaftsvertragsverhältnis oder sonst in einem Weisungs- oder Abhängigkeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren vor und nach einer Begutachtung nach der EMAS-V befindet.

(3) Ein Umweltgutachter bietet für die erforderliche Integrität keine Gewähr, wenn

  1. 1. er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 360 Tagessätzen verurteilt wurde,
  2. 2. er wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde zu einer Geldstrafe von insgesamt mehr als 20 000 S verurteilt wurde,
  3. 3. er als ehemalige/r Beauftragte/r gemäß § 82b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, oder als Störfall-Sicherheitsbeauftragte/r gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, oder als Abfallbeauftragte/r gemäß § 9 Abs. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, oder als Abwasserbeauftragte/r gemäß § 33 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, oder als Giftbeauftragte/r gemäß § 31 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, oder als Strahlenschutzbeauftragte/r gemäß § 7 Abs. 4 lit. b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, oder als Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, bzw. als Sicherheitstechniker/in gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, oder als Managementvertreter/in im Sinne des Anhangs I lit. B Z 2 der EMAS-V wegen einer oder mehrerer Übertretungen von umweltrelevanten Verwaltungsvorschriften durch eine inländische Verwaltungsbehörde verurteilt wurde, oder
  4. 4. über sein Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist oder der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt und mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

Schlagworte

Auftragsverhältnis, Bestandsverhältnis, Dienstverhältnis, Werkverhältnis, Weisungsverhältnis, Prüfstelle, Überwachungsstelle, BGBl. Nr. 215/1959

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138351

alte Dokumentnummer

N8199530488L

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