§ 5 UEZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2022

Förderungsrichtlinie

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. förderbare Unternehmen
  2. 2. Rechtsgrundlagen, Ziele,
  3. 3. den Gegenstand der Förderung,
  4. 4. die förderbaren Kosten,
  5. 5. inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
  6. 6. das Ausmaß und die Art der Förderung,
  7. 7. das Verfahren, insbesondere
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
  2. b) Entscheidung,
  3. c) Auszahlungsmodus,
  4. d) Berichtspflichten des Fördernehmers,
  5. e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
  1. 8. Geltungsdauer,
  2. 9. Evaluierung.

(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40248782

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)