§ 5 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

ÜR: vgl. § 27.

Ermittlung der Störungshäufigkeit

§ 5.

(1) Es sind mit EDV-Unterstützung die gültigen Störungsmeldungen nachvollziehbar zu erfassen.

(2) Eine Störungsmeldung ist auch gültig, falls die Störung im Zeitpunkt der Überprüfung zwar nicht mehr besteht, dem Diensteanbieter jedoch bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Störungsmeldung bestanden hat.

(3) Eine Störungsmeldung, die mehr als eine Teilnehmeranschlußleitung zwischen Netzabschlußpunkt beim Kunden und Vermittlungsstelle betrifft, wird einmal pro Teilnehmeranschlußleitung gezählt.

(4) Störungsmeldungen sind 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche entgegenzunehmen.

ÜR: vgl. § 27.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR12159830

alte Dokumentnummer

N9199960102L

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