§ 5
(1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:
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Höhere Schule Studienrichtung
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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Evangelische Fachtheologie
Griechisch Katholische Fachtheologie
Katholische
Religionspädagogik
Alte Geschichte und
Altertumskunde
Ägyptologie
Klassische Archäologie
Sprachwissenschaft -
Studienzweig
Indogermanistik
(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
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