§ 5 UBVO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1998

§ 5

(1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

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Höhere Schule Studienrichtung

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Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Evangelische Fachtheologie

Griechisch Katholische Fachtheologie

Katholische

Religionspädagogik

Alte Geschichte und

Altertumskunde

Ägyptologie

Klassische Archäologie

Sprachwissenschaft -

Studienzweig

Indogermanistik

(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

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