Sicherstellung der Rückgabe entliehener Informationsträger
§ 5.
(1) Die Berechtigung zur Entlehnung von Informationsträgern darf nur erteilt werden, wenn ihre ordnungsgemäße Rückstellung und die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Universitätsbibliothek bei einer nicht ordnungsgemäßen Rückstellung in einer angemessenen Weise sichergestellt sind.
(2) Die in Abs. 1 genannte Sicherstellung gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn ein zur Entlehnung Berechtigter
- 1. Angehöriger einer österreichischen Universität oder Fachhochschule (eines Fachhochschul-Studienganges) ist oder
- 2. österreichischer Staatsbürger ist bzw. österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat oder
- 3. bei der jeweiligen Universitätsbibliothek eine Kaution in der Höhe von 3 000 S (dreitausend) hinterlegt hat und die Art der entlehnbaren und die Anzahl der gleichzeitig entlehnbaren Informationsträger durch die Benützungsordnung beschränkt ist.
(3) Über die Anerkennung anderer als der in Abs. 2 genannten Sicherstellungen entscheidet der Bibliotheksdirektor. Er hat dabei nur solche Sachverhalte zu berücksichtigen, die wenigstens abstrakt auf einen größeren Benützerkreis zutreffen.
(4) Für Entlehnungen von teuren Informationsträgern sind in der Benützungsordnung besondere Vorkehrungen zu treffen.
(5) Über Verluste von entlehnten Informationsträgern sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der dem Bund tatsächlich entstandene Schaden ersichtlich ist. Noch nicht erledigte Schadensfälle, die denselben Entlehner betreffen, bilden eine Einheit, sobald die in der dritten Mahnung jeweils festgesetzte Nachfrist nutzlos verstrichen ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens jährlich auszuwerten und zur Überprüfung der Entlehnbestimmungen heranzuziehen. Diese sind jedenfalls dann entsprechend zu ändern, wenn Schadensfälle nachgewiesen werden, welche die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen oder den Gegenwert einer erlegten Kaution übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20000213
Dokumentnummer
NOR40001722
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)