§ 5 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

§ 5.

(1) Eine volljährige Person und ein mündiger Minderjähriger können ihr Verlangen auf Unterbringung nur selbst stellen.

(2) Ein entscheidungsfähiger unmündiger Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn er und auch sein gesetzlichen Vertreter im Bereich der Pflege und Erziehung (Erziehungsberechtigter) die Unterbringung verlangen.

(3) Ein entscheidungsunfähiger unmündiger Minderjähriger darf untergebracht werden, wenn sein Erziehungsberechtigter die Unterbringung verlangt.

(4) Das Verlangen des Erziehungsberechtigten nach Abs. 2 und 3 muss eigenhändig schriftlich gestellt werden.

(5) Für den Widerruf genügt die Erklärung auch nur einer Person, die nach Abs. 2 die Unterbringung verlangen kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40192789

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