Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 5.
Der Bundesminister für Finanzen darf von den Ermächtigungen des § 3 und des § 4 nur Gebrauch machen, wenn er seine Zustimmung zur Höhe der Verzinsung vor Neuabschluß oder Abänderung des dem Kredit zugrundeliegenden Vertrages erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004567
Dokumentnummer
NOR12049832
alte Dokumentnummer
N3198810923F
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