§ 5 Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Kreditinstitutes an die Jugoslawische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 5.

Der Bundesminister für Finanzen darf von den Ermächtigungen des § 3 und des § 4 nur Gebrauch machen, wenn er seine Zustimmung zur Höhe der Verzinsung vor Neuabschluß oder Abänderung des dem Kredit zugrundeliegenden Vertrages erteilt hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004567

Dokumentnummer

NOR12049832

alte Dokumentnummer

N3198810923F

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