§ 5 Übergangsregelungen hinsichtlich des Verfalldatums von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

§ 5.

Diese Verordnung gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 1 Abs. 1, für die im Rahmen der Zulassung der Arzneispezialität gemäß der Spezialitätenordnung eine Signatur genehmigt wurde, die bereits ein Verfalldatum enthält.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010465

Dokumentnummer

NOR12133341

alte Dokumentnummer

N8198411534Y

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