§ 5.
Diese Verordnung gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 1 Abs. 1, für die im Rahmen der Zulassung der Arzneispezialität gemäß der Spezialitätenordnung eine Signatur genehmigt wurde, die bereits ein Verfalldatum enthält.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010465
Dokumentnummer
NOR12133341
alte Dokumentnummer
N8198411534Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)