§ 5 TrpMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Sonstige Lagerungsmöglichkeiten

§ 5.

In Ermangelung anderer Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach § 3 Abs. 3 MunLG zulässig. Nach den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 oder jener der Munitionslagerverordnung ist eine Bereitstellung zulässig, sofern

  1. 1. diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z 1 der Munitionslagerverordnung beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen wurden und
  2. 2. durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Gebäude (Objekte) und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20001901

Dokumentnummer

NOR40029664

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