Sonstige Lagerungsmöglichkeiten
§ 5.
In Ermangelung anderer Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach § 3 Abs. 3 MunLG zulässig. Nach den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 oder jener der Munitionslagerverordnung ist eine Bereitstellung zulässig, sofern
- 1. diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z 1 der Munitionslagerverordnung beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen wurden und
- 2. durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Gebäude (Objekte) und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der einzulagernden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
20001901
Dokumentnummer
NOR40029664
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