Kommissionen
§ 5
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung ist an der Theresianischen Militärakademie eine Kommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus
- 1. der oder dem Vorsitzenden,
- 2. zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern,
- 3. einer Fachhauptprüferin oder einem Fachhauptprüfer je Beurteilungsfach nach § 4 Abs. 3 Z 1 bis 5 und
- 4. der Kommandantin oder dem Kommandanten des Vorbereitungssemesters.
(2) Die Kommandantin oder der Kommandant der Theresianischen Militärakademie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission
- 1. ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
- 2. endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(4) Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach § 4 Abs. 4 einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Über den Fall des Abs. 1 hinaus ist während der Truppenoffiziersausbildung bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung einer Berufsoffiziersanwärterin oder eines Berufsoffiziersanwärters zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu beurteilen und eine Empfehlung über einen weiteren Verbleib in oder einen Ausschluss aus dem Truppenoffizierslehrgang zu beschließen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Fach- und Methodenkompetenz, die personale Kompetenz, die sozial-kommunikative Kompetenz sowie die Aktivitäts- und Handlungskompetenz der oder des Betroffenen zu beurteilen. Diese Kommission ist durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu bestellen und hat aus einer oder einem Vorsitzenden und zumindest vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Abs. 2 bis 4 betreffend die Bestellung, die Mitgliedschaft und die Beschlussfassung der Kommission für die Abschlussprüfung ist anzuwenden.
Schlagworte
Fachkompetenz, Aktivitätskompetenz
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
20007750
Dokumentnummer
NOR40137361
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