Auswahl der Stichprobe
§ 5.
(1) Die Stichprobe hat 3.000 tatsächlich befragte Personen (netto) je Quartal zu betragen. Aus Repräsentativitätsgründen ist die Stichprobe geschichtet nach den Bundesländern proportional zu deren Einwohnerzahl anzulegen.
(2) Die Ziehung der Stichprobe hat über ein öffentlich zugängliches Verzeichnis zu erfolgen.
(3) Der Stichprobenplan ist so anzulegen, dass die hochgerechnete Zahl der Reisenden eines Jahres bei einer statistischen Sicherheit von 95% einen maximalen Stichprobenfehler von 10% aufweist.
(4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Personen auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 und auf den Aspekt der Bereitschaft zur Auskunftserteilung Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20002770
Dokumentnummer
NOR40041952
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