§ 5 TKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 890/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 494/1995

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

05.09.2012

Methoden zur quantitativen Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen

§ 5

(1) Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus binären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 6 festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse für bestimmte binäre Textilfasergemische anzuwenden. Ist in diesen Anlagen für ein bestimmtes binäres Gemisch keine Analysenmethode enthalten, so ist die Zusammensetzung dieses Gemisches mit Hilfe einer zur Verfügung stehenden geeigneten Methode zu bestimmen und in dem Analysebericht das erzielte Ergebnis und die bei der Methode gegebene Genauigkeit, soweit sie bekannt ist, anzugeben.

(2) Zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen aus ternären Fasergemischen, für die diese Verordnung anzuwenden ist, sind die in den Anlagen 5 und 7 bis 9 (Anm.: Anlage 9 nicht darstellbar) festgelegten Methoden über die Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben sowie zur quantitativen Analyse von ternären Textilfasergemischen anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)