§ 5 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstücks unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. Winkeligkeit und Ebenheit,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge,
  4. 4. richtiger Zusammenbau.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20000764

Dokumentnummer

NOR40008557

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