§ 5 Tierversuchs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Tierversuchseinrichtungen

§ 5

Werden Versuchstiere im Rahmen von Tierversuchseinrichtungen gemäß § 6 Tierversuchsgesetz (TGV) gezüchtet, so gelten gleichfalls die Bestimmungen des § 1 sowie die im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren. Die Registrierung einer Tierversuchseinrichtung als Einrichtung, in der auch gezüchtet wird, erfolgt im Rahmen der Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen gemäß § 6 Tierversuchsgesetz.

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