§ 5 Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2013

Verfall

§ 5.

Gegenstände, die zur Übertretung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union in Verbindung mit diesem Bundesgesetz verwendet wurden, sind für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20008316

Dokumentnummer

NOR40148701

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