Verfall
§ 5.
Gegenstände, die zur Übertretung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union in Verbindung mit diesem Bundesgesetz verwendet wurden, sind für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
20008316
Dokumentnummer
NOR40148701
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