§ 5 Tiefbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe einschlägige Arbeitsproben zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. Messen, Anlegen,
  2. 2. Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
  3. 3. Versetzen von Fertigteilen,
  4. 4. Verlegen und Einbauen von Rohrleitungen oder erdverlegten Kabeln,
  5. 5. Herstellen von Tragschichten und Fertigstellen eines Straßendeckenabschnittes aus Beton oder bituminösem Mischgut.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit,
  2. 2. fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel,
  4. 4. fachgerechte Ausführung.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10007954

Dokumentnummer

NOR12089945

alte Dokumentnummer

N5199811845U

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