§ 5 THV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vormerkbuch

§ 5.

(1) Der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl Name und Wohnort des Eigentümers oder Überbringers des Tieres, Grund und Tag der Aufnahme, die Beschreibung (Tierart, Rasse, Geschlecht, Alter, besondere Merkmale, Chipnummer), der Gesundheitszustand des Tieres sowie gesetzte tierärztliche Maßnahmen einzutragen sind.

(2) Beim Abgang des Tieres sind Datum und Art des Abganges (zB Vergabe an Private, Tod) sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers einzutragen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind, sofern in § 21 TSchG nicht anders bestimmt, mindestens drei Jahre nach der Vergabe oder nach dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003822

Dokumentnummer

NOR40059941

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