Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung
§ 5.
(1) Werden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern
- 1. die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,
- 2. die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage entspricht,
- 3. der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Unterkünfte eingebracht wurden,
- 4. der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereit hält,
- 5. sichergestellt ist, dass Säugetiere und Vögel nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und
- 6. es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren ausgenommen Fische handelt.
(1a) Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen, gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß § 7a zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Im Falle von Tieren ab 22 Wochen sind zusätzlich zu § 7a jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1 Punkt 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.
(2) Übernehmen Zoofachgeschäfte oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 409/2008
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20003832
Dokumentnummer
NOR40102804
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)