§ 5 Telekom-Bezügeverordnung 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 24/2020).

§ 5.

Für alle vom Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass zur Ermittlung der Beträge weiterhin der am 1.1.2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind € 1.799,75, zugrunde gelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20010586

Dokumentnummer

NOR40213266

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