§ 5 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1955

§ 5. Rechnungsmäßige Ermittlung des Rein- oder Eigengewichtes.

(1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat, soweit nicht die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 anzuwenden sind, durch Abzug einer rechnungsmäßigen Tara vom Rohgewicht nach den im § 6 bestimmten Tarasätzen zu erfolgen (rechnungsmäßiges Reingewicht). Zu diesem Zweck genügt die Angabe des Rohgewichtes und der Umschließung mit der ihr nach § 6 zukommenden Benennung.

(2) Ein Tarasatz ist nicht mehr anzuwenden, wenn das Reingewicht der Ware bereits durch Abwaage ermittelt worden ist.

(3) Die Ermittlung des Reingewichtes von Wein in großen Fässern auf Straßenfahrzeugen kann durch Berechnung nach dem amtlichen Eichzeichen erfolgen.

(4) Das Eigengewicht von Flüssigkeiten in Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung von Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, oder in ortsfesten Landtanks kann durch Raumvermessung unter Zugrundelegung der Eichscheine mit Hilfe des spezifischen Gewichtes ermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042732

alte Dokumentnummer

N3195519184R

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