§ 5 Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1962

§ 5.

(1) Die Zulagen nach diesem Bundesgesetz sind der Exekution gänzlich entzogen.

(2) Sofern Leistungen nach anderen Bundesgesetzen von der Höhe des Einkommens des Berechtigten abhängig oder auf die Leistungen Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind, bleiben die Zulagen nach diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens und bei der Festsetzung der Leistungen außer Betracht.

Schlagworte

Exekutionsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Gesetzesnummer

10005270

Dokumentnummer

NOR12058787

alte Dokumentnummer

N4196211511A

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