§ 5 TÄKamG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Informationsrechte

§ 5.

(1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Tierärztekammer

  1. 1. von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen;
  2. 2. von der Verhängung sowie von der Aufhebung der Untersuchungshaft über ein Kammermitglied zu verständigen.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Tierärztekammer

  1. 1. von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;
  2. 2. von der Einleitung, der Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ein Kammermitglied zu verständigen und ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses zu übermitteln.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Tierärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. an den Disziplinaranwalt verpflichtet.

Schlagworte

BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141822

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